Aktuelles
... zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Internetrecht, eCommerce
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2007: Unzulässige Werbeanrufe bei Verbrauchern
LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2007: Haftung von Internetforen
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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.05.2007: Erreichbarkeit des Impressums bei Internetauftritten unter eBay
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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2007: Verbot ungenauer Lieferfristen in AGB – Formulierung „in der Regel“
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2007: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums
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... zu den Themen Allgemeine Geschäfstbedingungen, Internetrecht, e-Commerce
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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2007- 5 W 34/07: Verpflichtung zur Angabe des Vor- und Zunamens bei eBay Angeboten
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Aktuelles zum Internetrecht:
Seit 01.03.2007 in Kraft - Telemediengesetz
Das neue Telemediengesetz, abgekürzt TMG, gilt seit dem 1. März 2007. Damit sind Anbieter von geschäftsmäßigen Internetseiten, regelmäßig solche Anbieter, die Telemedien gegen Entgelt anbieten verpflichtet, ein Impressum auf ihren Seiten bereit zu halten.
Mit der Gesetzesbegründung wurde nun klargestellt, dass rein private Internetseiten von einer Impressumpflicht ausgenommen sind.
Bei geschäftsmäßigen Internetseiten hingegen stellen Verstöße gegen die Impressumpflicht Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu € 50.000,00 geahndet werden können. Darüber hinaus kann das Fehlen eines Impressums eine Wettbewerbsverletzung darstellen, die zu Abmahnungen von Mitbewerbern führen kann.
Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Anbieter vor Speicherung der Daten über Art, Umfang und Zweck der Erhebung informieren. Verstöße auch hiergegen können zu der vorbenannten Geldbuße führen.
Datenschutzbestimmungen erhalten somit zukünftig eine noch größere Bedeutung, als sie bisher sowieso schon hatten und jeder Anbieter von Internetseiten sollte rechtzeitig vor Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hierüber in allgemein verständlicher Form unterrichten.
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Email-Angaben für Kaufleute und Unternehmen
Seit dem 1. Januar 2007 gilt das in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG genannt. Dieses Gesetz hat zu einigen Änderungen im HGB, GmbHG und dem AktG geführt, so dass nun in Geschäftsbriefen, egal ob als Fax oder Email, bestimmte geschäftliche Angaben enthalten sein müssen.
Nachfolgende Angaben sollten in allen Emails enthalten sein, die von eingetragenen Kaufleuten oder eingetragenen Unternehmen verschickt werden.
- vollständiger Firmenname, wie im Handelsregister eingetragen
- Rechtsform, z.B. eingetragener Kaufmann, GmbH, GmbH & Co. KG, AG o.ä.
- Gesetzliche Vertreter, z.B. Geschäftsführer, Vorstand (mind. ein ausgeschriebener Vor- sowie Nachname)
- Ort der Handelsniederlassung
- Angabe des zuständigen Registergerichts
- Handelsregisternummer
Verstöße gegen diese neuen Regelungen können zu einem Zwangsgeld führen. Inwieweit es sich bei Verstößen gegen die neuen Regelungen um einen Wettbewerbsverstoß handelt, ist noch nicht gerichtlich geklärt, weshalb bei Erhalt einer Abmahnung ggf. anwaltliche Hilfe zu Rate gezogen werden sollte.
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Arbeitsvertragsrecht
- AGB-Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen> hier
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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsrecht
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Internetrecht - E-commerce
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