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Vollständige Namensangabe bei eBay-Angeboten


Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin - Az.5 W 34/07 - vom 13.02.2007 muss der Unternehmer (im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs) auf der Internetplattform eBay gegenüber Endverbrauchern vor Abgabe der den Verbraucher bindenden Vertragserklärung seinen vollständigen Namen zur Verfügung stellen.

Kommentar:
Unternehmerverkäufer müssen nach Ansicht des Kammergerichts - vor Vertragsschluss - den Verbraucherkunden über den vollständigen Vor- und Zunamen aufklären.
Dies geschieht am besten direkt bei dem jeweiligen Angebot im Angebotstext.
Bei Angabe eines lediglich abgekürzten Vornamens (z.B. M.Muster) verstößt der Unternehmer gegen seine Informationspflicht aus § 1 Abs.1 Nr.1 BGB-InfoV, nämlich der Pflicht zur Angabe der Identität.


Beachtlich: Neben der Angabe der Indentität hat der Unternehmer ebenfalls eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.



Bei Fragen zum Internetrecht und insbesondere zur rechtlich korrekten Gestaltung von eBay - Angeboten erreichen Sie uns telefonisch, per Kontaktformular oder per e-Mail über den AGB-Info Kontaktbereich.