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AGB-Klausel


Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage

In einer Entscheidung vom 30. November 2004 (BGH - Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03) hat der BGH zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden (unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens) von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Waschanlagenbetreiber in seinen AGB geregelt:

"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

und

"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus groben Verschulden trifft."

Das Fahrzeug eines Waschanlagennutzers hatte bei Durchfahren der Waschstraße Beschädigungen an einem Aussenspiegel und an einer Türzierleiste erlitten. Nach ordnugsgemäßer Reparatur benutzte der Fahrer erneut die Anlage wobei das Fahrzeug das gleiche Schadensbild davontrug.

Aus der Überlegung heraus, dass Benutzer von Waschstraßen berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der BGH entschieden, dass die vom Betreiber verwandten Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen (§ 307 Abs.1 BGB).