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Unzulässige Werbeanrufe bei Verbrauchern


Landgericht Düsseldorf Urteil vom 07.03.2007 - 38 O 145/06

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.03.2007 entschieden, dass derjenige Unternehmer, der Verbraucher entgegen deren ausdrückliches erteilten Einverständnisses zu Werbezwecken anruft, unlauter im Sinne wettbewerbsrechtlicher Vorschriften handelt. Der Verbraucher hat einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs.1, Abs.2 und 3, 3, 7 Abs.1 und Abs.2 Nr. 2 UWG.

Grundlage der Entscheidung war ein auf einer Gewinnspielteilnahmekarte angebrachter Textzusatz - „Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)“.
Der Kläger hatte diesen Satz nicht gestrichen und wurde prompt durch einen Vertriebspartner der Beklagten werblich angerufen.

Das Landgericht Düsseldorf sah in dem auf der Gewinnspielkarte enthaltenen Textzusatz keine Erteilung eines generellen Einverständnisses mit Telefonanrufen zu Werbezwecken. Das Nicht-Streichen des Textzusatzes sei keine eine Einverständnis erteilende Willenserklärung, da ein Verbraucher im Zusammenhang mit dem Ausfüllen einer Gewinnspielteilnahmekarte nicht das Bewusstsein habe, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben.


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