Domainrecht
Verträge zur Übertragung einer Domain
Wird mit einem Provider ein Vertrag geschlossen, wonach dem Kunden eine bestimmte Domain zu beschaffen ist, so wird damit regelmäßig auch die Übertragung der Domain auf den Kunden geschuldet.
Diese Verpflichtung wird aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB hergeleitet. Mit dem Auftrag der Besorgung der Domain wird ebenfalls die Eintragung als Domaininhaber bei der DENIC geschuldet, so das OLG München. Wird der Vertrag später mit dem Provider gekündigt, so hat der Kunde einen Anspruch auf Übertragung der Domain.
Nach dieser Entscheidung kommt es also nicht darauf an, ob der Provider sich selbst als Domaininhaber bei der DENIC hat registrieren lassen.
Will der Provider bei einem Beschaffungsvertrag dem Kunden nur ein Nutzungsrecht der Domain einräumen, so muss dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.