Verbot ungenauer Lieferfristen in AGB
Lieferfristen in AGB - Formulierung "in der Regel"
Durch Beschluss vom 03.April 2007 hat das Kammergericht Berlin (Az. 5 W 73/07) über eine Lieferzeitangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden.
Innerhalb der durch einen Unternehmer bei eBay verwendeten AGB war geregelt, dass die Übergabe an den von ihm verwendeten Paketdienst „in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang“ stattfindet.
Laut Auffassung des Gerichts gibt der Kunde mit Akzeptanz dieser Bestimmung sein Einverständnis nicht nur für die Zeitdauer des Regelfalls, sondern gleichermaßen auch für den "vorbehaltenen" Ausnahmefall ab. Durch die Formulierung würde durch den Unternehmer gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle vermieden. Hinsichtlich des Ausnahmefalls fehle es laut Gericht an jeglichem Anhaltspunkt für das Fristende, weshalb ein Verstoß gegen § 308 Abs.1 Nr.1 BGB vorliege.
In Konsequenz hat das Gericht dem Unternehmer die Verwendung dieser Klausel wegen Vorliegens eines Verstoßes gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) untersagt.