Domainrecht
Domainstreit zwischen Krankenhäusern - Anwendung des Prioritätsprinzips
Mit Entscheidung vom 23. Juni 2005 (BGH, Urt. v. 23.06.2005 - I ZR 288/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Domainrechtsstreits den Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bekräftigt.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen zwei Krankenhäusern um den Domainnamen „hufeland.de“.
Laut Entscheidung des BGH seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln, so dass es ihnen mithin grundsätzlich gestattet sei, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufelandkrankenhaus“ zu verwenden.
Sofern es um die Registrierung des gleichen Namens („Hufeland“) gehe, greife laut BGH das Prioritätsprinzip.
Letztlich ist im Falle des gleichrangigen Nebeneinanderstehens von Kennzeichenrechten derjenige als schützenswert anzusehen, der auf das ältere Recht aus der Domain-Registrierung zurückgreifen kann.