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Widerrufsrecht des Verbrauchers bei "Internet-Auktionen" gewerblicher Anbieter (ebay)


Gemäß der vorgenannten Entscheidung (BGH - Urt. v. 3.11.2004 - VIII ZR 375/03) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht Verbrauchern, die im Rahmen von "ebay - Internet-Auktionen" Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht zu.

Im durch den BGH entschieden Fall hatte ein privater Kunde innerhalb einer ebay-Versteigerung ein Schmuckstück durch Abgabe eines Höchstgebots "ersteigert", Abnahme und Bezahlung jedoch verweigert.

Der BGH erkannte dem privaten Käufer das in § 312 d Abs.1 BGB (Fernabsatz) i.V.m. § 355 BGB normierte befristete Recht auf Widerruf zu.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Anwendbarkeit des § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB (Aussschluss des Widerrufsrechts) auf die sogenannten "ebay-Auktionen" verneint. Bei solchen Auktionen handelt es sich laut BGH nicht um öffentliche Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB, bei denen gemäß § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dahingehend, die Internetauktion ausdrücklich als "Versteigerung" zu vereinbaren, scheitert wohl zumindest an § 305c Abs.1 BGB, da eine solche Regelung eine "überraschende Klausel" darstellt.