Domainrecht
Pfändung und Verwertung von Internet-Domains
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist es nach Ansicht des LG Mönchengladbach (Beschluss v. 22.09.2004, Az. 5 T 445/04)
grundsätzlich möglich, dass Internet-Domains als Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO gepfändet und durch Versteigerung verwertet werden dürfen. Im Vollstreckungsverfahren sind somit Einwände, wie beispielsweise Namensrechte Dritter, die durch die Pfändung verletzt werden können, unbeachtlich. Das Landgericht hat hierbei entschieden, dass eine Versteigerung der Domain auch über ein Internet-Auktionshaus zulässig ist.
Internet-Domains können jedoch gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn die Domain als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners notwendig und erforderlich ist.