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Unzulässigkeit verdeckter Online-Durchsuchung


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob Ermittlungsbehörden mit Hilfe "verdeckt" aufgespielter Programme bei Beschuldigten gespeicherte Dateien durchsuchen dürfen.

Das Gericht kommt in seinem Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06 - zu dem Ergebnis: Verdeckte Online-Durchsuchung ist unzulässig.

Denn - so das Gericht - für einen derartigen Eingriff in die Rechte des Beschuldigten mangelt es an einer so genannten "gesetzlichen" Ermächtigungsgrundlage.

Anders als bei regulären Durchsuchungen nach der Strafprozessordnung, die regelmäßig im Beisein des Beschuldigten und/oder von Zeugen stattfinden, ist dies bei verdeckten Online-Durchsuchungen gerade nicht möglich. Die verdeckte Online-Durchsuchung findet eben ausschließlich verdeckt statt, weshalb zwingende Rechte des Beschuldigten eingeschränkt werden.

Zudem folge die Unzulässigkeit aus einem Vergleich mit den so genannten "zugelassenen verdeckten" Ermittlungsmaßnahmen (wie etwa der Wohnraumüberwachung und der Überwachung der Telekommunikation). Diese können zwar ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden, für sie gelten aber weit höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung der Maßnahme.



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