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Rücksendung in Originalverpackung


LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006

Wird im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gegenüber Verbrauchern in AGB vereinbart, dass eine Rücknahme der Ware nur in Originalverpackung möglich ist, ist dies unzulässig. Solche Klauseln verstoßen regelmäßig gegen die gesetzlichen Bestimmungen der § 312c Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Nr. 10 InfoV sowie § 4 Nr. 11 UWG und können zu Abmahnungen von Mitbewerbern oder der Verbraucherverbände führen.

Auch eine Klausel in AGB, die dem Kunden im Rahmen eines Fernabsatzvertrages das Risiko für Transportschäden auferlegt, ist unzulässig, sofern diese gegenüber einem Verbraucher vereinbart wird. Eine solche Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2 BGB und ist darüber hinaus unlauter. Verbraucher könnten dem Irrtum erliegen, dass sie ihre eigentlich zustehenden Rechte nicht ausüben dürfen, weshalb eine solche Klausel einen Wettbewerbsverstoß darstellt und regelmäßig abmahnfähig ist.