Preisangabe bei eBay-Angeboten
Korrekte Preisangabe bei eBay-Angeboten
Entscheidung OLG Hamburg vom 15.02.2007 – 3 U 253/06
Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg ist bei eBay Angeboten „in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten entstehen.“
„Soweit so gut“, innerhalb eines jeden Angebotes ist die Angabe der Versandkosten in räumlicher Nähe zum Preis unproblematisch möglich. Problematisch wird es aber bei Artikelübersichten/Artikellisten innerhalb eines eBay-Shops. Hier ist es „zurzeit“ noch nicht möglich, die neben dem Preis entstehenden Versandkosten anzugeben. Zwar führen die Artikelübersichten/Artikellisten jeweils zu den eigentlichen Angeboten - in welchen die Liefer- und Versandkosten unproblematisch angegeben werden können - dies reicht nach Auffassung des aber OLG Hamburg nicht aus, um die gesetzlichen Pflichten aus § 1 Abs.6 und § 1 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) zu erfüllen.
Denn laut Auffassung des OLG enthalten die Artikelübersichten/Artikellisten schon unmittelbar konkretisierte Preisangebote, die für sich schon die Erfordernisse der PAngV erfüllen müssen. Eine diesen Angeboten erst untergeordnete Seite (die eigentliche Angebotsseite), welche die Angaben zu Liefer- und Versandkosten enthalten, reicht dazu nicht aus.
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§ 1 Abs.6 und § 1 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 PAngV regelt, dass:
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
…
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
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Seine Auffassung begründet das Gericht unter anderem wie folgt:
„Durch die PAngV soll bei Angeboten unter Nennung von Preisen dem Verbraucher schon im Vorfeld des eigentlichen Kaufabschlusses die notwendige Klarheit gegeben werden. Für die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Angebots kommt es gerade auf die Preise bzw. die einzelnen Preisbestandteile unmittelbar an und zunächst unterdrückte Zusatzkosten können den Verbraucher zu übereilten Entschließungen verleiten oder zumindest irritieren.“
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es gemäß OLG Hamburg Sache des Verkäufers ist, die entsprechenden rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies auch dann, wenn eBay selbst innerhalb der Einstell-Formulare keine sich auf zusätzliche Liefer- und Versandkosten beziehendes Eintragungsfeld vorsehe.
Denn laut OLG ist es Sache des Verkäufers, wie er in seiner Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.
Tipp:
Es kann daher nur angeraten werden, auch innerhalb von eBay-Shop´s (sowies auf den einzelnen Angebotsseiten selbst) entsprechend den deutlichen Vorgaben des OLG Hamburg bei jeder Preisangabe in einer unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten entstehen. Neben den Angaben zu Liefer- und Versandkosten sind selbstverständlich auch die weiteren notwendigen Angaben wie z.B. MwSt. bereitzuhalten.
Da innerhalb der Shops - zurzeit - die relevanten Angaben direkt bei den jeweiligen Preisen nicht vorgenommen werden können, sollte u.U. zumindest versucht werden, die entsprechenden Informationen innerhalb des Shopbereichs notfalls per deutlichem Hinweis - Verlinkung anzugeben.