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Impressumspflicht bei eBay


LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006

Anbieter von Waren stehen regelmäßig mit anderen Anbietern ähnlicher Waren im Wettbewerb. Finden sich im Rahmen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses in den eBay-Angeboten eines Mitbewerbers keine eMail-Adresse und/oder Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme, verstößt der Mitbewerber gegen § 6 TDG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG.

Hinweis für die Praxis:
Als Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet sind Sie verpflichtet, ein sog. Impressum auf Ihrer Internetseite, aber auch bei Ihren Angeboten bei eBay bereit zu halten.