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Wann können AGB unwirksam sein?


Wann können AGB unwirksam sein?

Es gibt vielfältige Gründe, die zur Unwirksamkeit bzw. Nichtgeltung von AGB führen.

- Die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen fehlen, so dass die AGB nicht Bestandteil eines Vertrags geworden sind.

- Die Parteien haben bei oder nach Vertragsschluss Absprachen getroffen, die zu den verwendeten AGB im Widerspruch stehen, so dass der Vorrang der Individualabrede greift.

- Die AGB des Verwenders enthalten so genannte überraschende Klauseln.

- Das Transparenzgebot wurde nicht beachtet.

- Die verwendeten AGB-Klauseln sind aufgrund der Inhaltskontrolle unwirksam.

Einbeziehungsvoraussetzungen

Damit AGB überhaupt Geltung erlangen, müssen die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Dabei ergeben sich für die Einbeziehung von AGB in Verträge bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern unterschiedliche Voraussetzungen.

Bei Verträgen mit Verbrauchern ist für die Einbeziehung insbesondere folgendes zu beachten:

- Der AGB-Verwender hat ausdrücklich auf die Verwendung von AGB hinzuweisen.

- Der Verbraucher-Kunde muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können. Insbesondere sind hier die gegenüber dem Kunden zu beachtenden formalen Anforderungen an AGB zu beachten.

- Der Verbraucher-Kunde muss sich zumindest stillschweigend mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt haben.

Bei Verträgen mit Unternehmern sind die Anforderungen an die Einbeziehung von AGB geringer.
Dennoch ist bei Verträgen mit Unternehmern folgendes zu beachten:

- Es muss eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der AGB vorliegen, wobei diese auf beiden Seiten auch stillschweigend erfolgen kann.

- Der AGB-Text muss dem Unternehmer-Kunden nicht einmal ungefragt übersandt werden, da es einem Unternehmer zumutbar ist, die AGB beim Verwender anzufordern.

- Der Unternehmer-Kunde muss in zumutbarer Weise vom AGB-Text Kenntnis nehmen können. Insbesondere sind hier die gegenüber dem Kunden zu beachtenden formalen Anforderungen an AGB zu beachten.


Vorrang der Individualabrede

Die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln kann sich gemäß § 305 b BGB daraus ergeben, dass einer individuellen Abrede der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss der Vorrang einzuräumen ist. Auf die Form der individuellen Abrede kommt es nicht an, so dass diese auch stillschweigend oder mündlich erfolgen kann.

Insofern ist hier auf die Problematik so genannter Schriftform- bzw. Vollständigkeitsklauseln hinzuweisen. Wegen des Prinzips des Vorrangs der Individualabrede sind Klauseln unwirksam, die die Möglichkeit von formlosen, individuellen Abreden der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluß ausschließen.

Unwirksam ist deshalb z.B. eine Schriftformklausel:

„Es gelten nur schriftliche Erklärungen.“

Ebenfalls unwirksam wäre eine Vollständigkeitsklausel folgenden Inhalts:

„Die Vertragurkunde gibt den Vertrag vollständig wieder.“

Transparenzgebot

AGB müssen nach dem Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB so gestaltet sein, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine entsprechende Ausgestaltung und Formulierung möglichst klar und verständlich darstellen. Das bedeutet, dass ein „sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr“ die Tragweite der AGB-Regelung bei aufmerksamer Durchsicht erkennen können muss. Zu differenzieren ist hier zwischen dem Horizont eines Verbrauchers und dem eines Unternehmers. Grundsätzlich sind an die Transparenz der Regelung bei einem Unternehmer geringere Anforderungen zu stellen, da dieser regelmäßig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Im Übrigen ist auf den Horizont eines rechtskundigen Verbrauchers abzustellen.

Überraschende Klauseln

Überraschende Klauseln werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die betreffende Klausel so von den Erwartungen abweicht, die der redliche Geschäftsverkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft, dass der Geschäftspartner mit einer derartigen Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.