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Benötige ich Unternehmer- oder Verbraucher-AGB?


Unterschiede bei der Verwendung von AGB im Verhältnis von

- Unternehmer zu Verbraucher,
- Unternehmer zu Unternehmer sowie
- Unternehmer zu Unternehmer und Verbraucher


Verwendung von AGB zwischen
Unternehmer und Verbraucher

Im Verhältnis zwischen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und Verbraucher im Sinn des § 13 BGB gelten die strengsten Anforderungen in Bezug auf einzuhaltende Rechtsvorschriften.
Hier finden die §§ 308 f. BGB in der Regel uneingeschränkt Anwendung.

Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so sind die meisten Vorschriften des Kaufrechts unabdingbar.


Verwendung von AGB zwischen Unternehmer und Unternehmer

Im Verhältnis zwischen Unternehmern ist der Gestaltungsspielraum größer als im Verhältnis Unternehmer > Verbraucher.
Aufgrund der Regelung in § 310 Abs.1 Satz 1 BGB finden zum Beispiel die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen aus § 305 Abs.2 u. 3 BGB und die Klauselverbote aus §§ 308 und 309 BGB keine Anwendung. Diese Aussage ist allerdings dahingehend einzuschränken, dass die speziellen Klauselverbote nach §§ 308 und 309 BGB mittelbar über die Generalklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB im Unternehmer-Unternehmer Verhältnis Bedeutung erlangen. D.h. ist bei einem Vertrag zwischen Unternehmern ein spezielles Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB verletzt, bildet dies einen nicht unerheblichen Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit von AGB nach der Generalklausel des § 307 BGB.


Einheitliche Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

Die Verwendung von einheitlichen AGB, d.h. AGB-Regelungen für den gleichzeitigen Gebrauch gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, begegnet besonderen Problemen. Eine solche Konstruktion ist zwar nicht ausgeschlossen, bereitet jedoch unter Umständen Schwierigkeiten.

Da im Bereich der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern erheblich strengere Anforderungen gelten als bei der ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern, sind im Falle gleichzeitiger Verwendung letztlich nur zwei Situationen denkbar:

- entweder es wird einheitlich von den im Verbraucherbereich geltenden strengern Anforderungen ausgegangen.

(Dies führt dazu, dass sich der AGB-Verwender im Verhältnis zum Unternehmer schlechter stellt, da er ja von der Möglichkeit der größeren Gestaltungsfreiheit keinen Gebrauch machen kann.)

oder

- die AGB werden je nach Erfordernis für den Unternehmer- und Verbraucherbereich angepasst. (Hierdurch wird der AGB-Text gegebenenfalls aufgebläht, weshalb Kollisionen mit dem Transparenzgebot zu erwarten sind.)
D.h. in den Fällen, in denen der AGB-Verwender sowohl Verbraucher- als auch Unternehmer-Kunden hat, wäre dementsprechend die Verwendung von zwei unterschiedlichen AGB-Texten empfehlenswert.