Folgen unwirksamer AGB
Reichweite bei Unwirksamkeit
Eine teilweise Unvereinbarkeit einer AGB-Klausel mit den gesetzlichen Anforderungen führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel.
Klauselteile, die aber abtrennbar und aus sich heraus der Inhaltskontrolle zugänglich sind, werden damit nicht automatisch unwirksam. Abtrennbar und damit eigenständig sind solche Teile einer Klausel, die einen selbständigen Regelungsgehalt haben. Von der Unwirksamkeit dieser aus mehreren Unterpunkten bestehenden Klausel ist aber auszugehen, wenn der übrig gebliebene Rest einen grundlegend anderen Sinn erhält.
Ist demnach eine AGB-Klausel nicht in eigenständige Teile trennbar oder widersprechen sämtliche Teile den gesetzlichen Anforderungen, ist die gesamte Klausel unwirksam.