Kanzlei Aktuelles AGB-Recht Arbeitsrecht Internetrecht Vertriebsrecht Verkehrsrecht
Home Arbeitsrecht Kuendigungserklärung

Arbeitsrecht


Kündigungsschutzklage Kuendigungserklärung Aufhebungsvertrag Kündigungsfrist

Impressum - Datenschutz Kontakt Sitemap


Kuendigungserklärung



Wie muss eine Kündigung erklärt werden ? Wie sieht eine Kündigungserklärung aus?

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber (bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers) das Arbeitsverhältnis – ggfs. nach Ablauf der Kündigungsfrist – beendet.

Inhalt.
Aus dem Kündigungsschreiben muss sich eindeutig der Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erkennen lassen. Ebenso muss sich aus dem Schreiben der Beendigungstermin ergeben. In der Regel bedarf es keiner Kündigungsbegründung.

Form.
Die Kündigung muss schriftlich durch den Kündigungsberechtigten erfolgen. Die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist formunwirksam.

Zugang.
Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Gegenüber einem Anwesenden wird der Zugang durch Übergabe des Kündigungsschreibens bewirkt. Gegenüber einem Abwesenden wird der Zugang bewirkt, indem das Kündigungsschreiben in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt, d. h. wenn es in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird. Allerdings muss dies zu einer Zeit geschehen, zu der der Empfänger auch noch mit einem Postzugang rechnen muss, d. h. zu den üblichen Postzustellzeiten. Ein Einwurf spät in der Nacht bewirkt den Zugang erst am nächsten Tag, da die Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens zu einem solchen Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden kann.

Vollmacht.
Der Kündigungsberechtigte kann sich bei Ausspruch der Kündigung durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Der Stellvertreter muss im Kündigungsschreiben erkennen lassen, dass er die Kündigungserklärung nicht im eigenen Namen, sondern für den Kündigungsberechtigten bzw. den Arbeitgeber abgibt. Insbesondere kommt dies in den Fällen vor, in denen ein gesetzlicher Vertreter für eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vorgesehen ist. Immer dann, wenn es sich nicht um eine gesetzliche Stellvertretung handelt, ist bei der Kündigung eine schriftliche Kündigungsvollmacht vorzulegen. Fehlt diese, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung mangels ordentlicher Bevollmächtigung unverzüglich zurückweisen. Ausnahme hiervon ist der Fall, dass der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des Vertreters bereits kennt.