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AGB-Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen


Arbeitsvertrag und AGB


Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 23.11.2006 wurde festgestellt,

- dass ein Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages Verbraucher im Sinne der Regelung des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist;

- dass die AGB-Regelungen des BGB selbst dann Anwendung finden, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Arbeitnehmer (Verbraucher) auf den Inhalt keinen Einfluss hat.

Das BVerfG führt diesbezüglich folgendes aus:

"Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden gegenüber einem Verbraucher - und ein solcher ist nach § 13 BGB der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags - die hier interessierenden §§ 306, 307 BGB selbst dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -, AP BGB § 310 Nr. 1). Eine Einflussnahmemöglichkeit setzt voraus, dass eine reale Möglichkeit besteht, den Vertragsinhalt zur Durchsetzung eigener Interessen zu verändern (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 310 Rn. 17). Es ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze auch auf die Änderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angewandt hat und überdies die reale Möglichkeit einer Einflussnahme der Arbeitnehmerin auf die Ausgestaltung der Vertragsänderung im Ergebnis verneint hat."

BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006


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