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AGB-Ausschlussfrist für Mängelanzeigen


Gemäß Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 04.02.2005 (KG, Beschluss v. 04.02.2005 - 5 W 13/05) ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz, die dem Käufer auferlegt, Mängel und Materialfehler an der Ware innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung zu melden, unwirksam.

Laut Auffassung des Gerichts sei zwischen Regelungen bzgl. offensichtlicher und nicht offensichtlicher Mängel zu differenzieren.

Im Falle nicht offensichtlicher Mängel gelte § 309 Nr. 8 b) ee) BGB. Hiernach kann eine kürzere Rügefrist als ein Jahr nicht vereinbart werden.

Im Falle offensichtlicher Mängel habe jeweils eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB zu erfolgen.

Im Ergebnis sei die im entschiedenen Fall innerhalb der verwandten AGB vereinbarte Rügefrist zu kurz bemessen und daher unwirksam.
Wegen des Verstoßes gegen das BGB bestehe ein Unterlassunganspruch nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG.


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